Aktuelle Entscheidungen

Alle Einträge unter der Rubrik "Aktuelle Entscheidungen" wurden erstellt von Rechtsanwältin Karolin Kreuter, Dorotheenweg 3-5, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Am 11.07.2007 wurde der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom Kabinett beschlossen. Durch die Neuregelung sollen eine frühzeitigere Anrufung des Familiengerichts und ein frühes und gegebenfalls niederschwelliges Eingreifen durch das Familiengericht in Fällen von Gefährdungen des Kindeswohls ermöglicht werden.

Klärung der Vaterschaft

Das Bundeskabinett hat am 11.07.2007 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren beschlossen. Durch die Neuregelung soll die Feststellung, von wem ein Kind abstammt, künftig erleichtert werden.
Das BVerfG hatte entschieden, dass heimliche Vaterschaftstest in gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen.

Klärung der Vaterschaft

Durch den Gesetzentwurf über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie soll zukünftig die Klärung der Vaterschaft erleichtert werden. Den rechtlichen Vätern soll ermöglicht werden, eine gendiagnostische Abstammungsanalyse einzufordern.

Der BGH hatte entschieden, dass heimliche Vaterschaftstest in gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen. Eine Verwertung würde eine Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten.

Akustischen Wohnraumüberwachung

Die Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur akustischen Wohnraumüberwachung wurde zurückgewiesen

Telefonüberwachung eines Strafverteidigers

Mit Beschluss vom 18.04.2007 hat das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers gegen die Anordnung der Telefonüberwachung stattgegeben.
In der Entscheidung führt das BVerfG aus, dass eine Abhörmaßnahme, die auf die Überwachung der Kommunikation zwischen Strafverteidiger und seinem beschuldigten Mandanten abzielt, in unlösbarem Widerspruch zur Rechtsgarantie des unüberwachten mündlichen Verkehrs zwischen Strafverteidiger und Beschuldigtem stehe.

Drängeln im Stadtverkehr kann strafbare Nötigung sein

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss v. 29.03.2007 festgestellt, dass dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann - insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe - den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann.
Dies gilt auch für den innerörtlichen Verkehr.
Es liegt eine Gewaltanwendung i.S.v. § 240 StGB vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird.

"In dubio pro reo"

"In dubio pro reo" bedeutet, "im Zweifel für den Angeklagten".

Die Bundesrechtsanwaltskammer spricht sich gegen die Pläne von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble aus, bei einigen Straftaten vom Grundsatz der Unschuldsvermutung abzurücken.

Die Bundesrechtsanwaltskammer bezeichnet ein Abrücken von diesem Prinzip als Rückschritt, den sich der Rechtsstaat nicht leisten darf und nicht leisten kann.

Fragerecht des Arbeitgebers beim Vorstellungsgespräch

Der Arbeitgeber darf im Vorstellungsgespräch fragen nach:

- Vorstrafen (zumindest wenn es für den Arbeitsplatz wichtig ist, z.B.Diebstahl bei Tätigkeit an der Kasse)
- Aidserkrankung (äußerst umstritten ist allerdings die Frage nach der HIV-Infektion)

Der Arbeitgeber darf im Vorstellungsgespräch nicht fragen nach:
- Privatem (mit wem gehen Sie aus, wie oft gehen Sie aus, sparen Sie Ihr Einkommen usw.)
- Frage nach regelmäßiger Einnahme der Antibabypille
- Schwangerschaft bzw. Kinderwunsch
(Zur Thematik Schwangerschaft siehe eigenen Beitrag)

Keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei vorsatzlosem Sich-Entfernen vom Unfallort

§ 142 StGB

Nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird ein an einem Verkehrsunfall
Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort
entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die
Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben.

Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird darüber hinaus auch der Unfallbeteiligte bestraft, der
sich zwar berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die
erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich
ermöglicht.

Zum Sachverhalt:

Anti-Stalking-Gesetz

Das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen wurde im BGBl. I 2007, 354 f. vom 30.03.2007 verkündet. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Gesetz wird erstmals ein eigener Straftatbestand für so genanntes Stalking eingeführt.
Wer einen anderen Menschen durch beharrliches und unbefugtes Nachstellen belästigt und die Lebensgestaltung seines Opfers dadurch schwerwiegend beeinträchtigt, wird künftig mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft.

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